Im letzten Jahr wurde das Gesetz über die MTA-Berufe reformiert. Es wurden neben der Berufsbezeichnung und den Vorbehaltsaufgaben insbesondere gravierende Änderungen zur Ausbildung und deren Finanzierung vorgenommen. Auf die Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, die Träger der praktischen Ausbildung sind, sowie auf ihre Kooperationspartner kommen einige Herausforderungen zu. Das neue Gesetz tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Aus diesem Grund konnten Sie sich am 14. November 2023 im Rahmen einer virtuellen Veranstaltung über die bevorstehenden Änderungen informieren und über die Auswirkungen diskutieren.

Prof. Dr. Marco Kachler, LL.M., Biomedizinischer Analytiker und Medizinjurist, Studiengangsleitung Biomedizinische Analytik, FH Kärnten, Präsident des DIW-MTA Berlin sowie Dipl.-Med.-Päd. Tina Hartmann, Leitung Märkischer Bildungscampus, Klinikum Lüdenscheid, haben in ihrem Vortrag das neue MT-Berufe-Gesetz ausführlich erläutert. Untenstehend finden Sie ihre Präsentation als PDF, die Information, wie Sie an die Aufzeichnung kommen sowie alle Fragen, die über slido eingereicht wurden, schriftlich beantwortet (FAQ).

Am 04. November 2022 hatten wir zusätzlich eine hybride Veranstaltung für (leitende) MTA und MTA-Schulen zu dem Thema "MTA-Reformgesetz: Novellierung der berufsrechtlichen und ausbildungsrechtlichen Vorschriften für die Technischen Berufe in der Medizin.“. Informationen dazu finden Sie

Die Aufzeichnung des Vortrags stellen wir Ihnen über die Roche Diagnostics Academy (RDA), eingebettet in unserer DiaLog-Plattform, zur Verfügung.

Sie haben bereits einen DiaLog-Zugang und sind RDA-Nutzer? Dann können Sie den Vortrag ab sofort unter dem aufgeführten Link aufrufen und anschauen. Wir bitten Sie zu beachten, dass die Aufzeichnung nur zu Ihrer persönlichen Verwendung freigegeben ist und nicht an Dritte weitergegeben werden darf.

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Wir freuen uns, Sie bald im DiaLog zu begrüßen und Ihnen dort den Vortrag zu präsentieren.

Bis dato fehlt es an tarifrechtlichen Voraussetzungen, weshalb die auszubildenden Personen als zusätzliche Stellenanteile zu sehen sind.

Eine PA soll stets verfügbar sein, weshalb eine Vertretung erforderlich ist, um geplante Ausfallzeiten zu organisieren.

Damit sind einschlägige biowissenschaftliche Studiengänge gemeint. Absolvent:innen der biowissenschaftlichen Studiengänge zumindest auf Bachelorniveau müssen dann zumindest postgradual die erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben z.B. durch gezielte Weiterbildungen, Hospitationen etc. (z.B. Klinischer Chemiker, Fachimmungenetiker, Fachmikrobiologe etc.). Wie die postgraduale Weiterbildung erfolgt, ist nicht geregelt, das fällt sodann mangels Rechtsvorschriften in die Verantwortung der Laborleitung, die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.

Ja, das geht, sollten Sie konkret mit dem Träger der praktischen Ausbildung via Kooperationsvertrag regeln.

Dafür können wir hier jetzt keine allgemeingültige Antwort geben.

Eine gesetzliche Regelung dazu gibt es nicht. Hier wären die Tarifpartner gefordert oder einzelvertragliche Regelungen müssen getroffen werden.

Ja, nach §6 MTBG dürfen Personen mit abgeschlossener sonstiger medizinischer Ausbildung unter Aufsicht und Verantwortung einer qualifizierten Person mit Hochschulabschluss (z.B. Laborarzt, Klinischer Chemiker) tätig werden.

Gemäß §5 (1) Z1 MTBG besteht die Vorbehaltsaufgabe darin, die biomedizinischen Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Plausibilitätskontrolle, Validierung und Qualitätssicherung durchzuführen. Die MTAPrV führt dazu aus: Kompetenzbereich I 1 j) "erkennen und beurteilen im Analyseprozess potenzielle Stör- und Einflussgrößen, bewerten die fach-, methoden- und verfahrensspezifische Qualitätskontrolle des Untersuchungsverfahrens, plausibilisieren das Messergebnis, erkennen mögliche Fehlerursachen und leiten bei Bedarf notwendige Korrekturmaßnahmen ein, führen eine Longitudinal- und Transversalbeurteilung (technische und biomedizinische Validation) durch und geben den Laborbericht frei"; Kompetenzbereich I 1 k) interpretieren die Ergebnisse der Laboranalyse nach Regelwerken, entscheiden regelgeleitet über die weiterführende Analytik (Stufenanalytik, Stufendiagnostik) - §5 (1) Z1 MTAG in Verbindung mit §1 MTAPrV führt zu dem Ergebnis, das die Validation (meint technische und biomedizinische Validation) eine vorbehaltene Aufgabe ist und den Kompetenzerwerb hierzu definiert.

Ja, siehe KHG

Schule und Träger der praktischen Ausbildung haben möglicherweise verschiedene Aufsichtsbehörden, die Aufsichtsbehörden müssen sich dann im Binnenverhältnis abstimmen.

Ja, wenn der Kompetenzerwerb der Person es zulässt, kann das erfolgen - die auszubildenden Personen sind ebenso nach §6 MTBG erfasst, d.h. es gelten die Grundsätze wie wir es aus dem Delegationsrecht aus der obergerichtlichen Rechtsprechung kennen.

Die Motivation der einzelnen Kolleg:innen sich als PA zu qualifizieren und tätig zu sein, ist nun einmal Führungsaufgabe. Hier müssen Sie alle notwendigen Führungsinstrumente und Anreizsysteme ausschöpfen.

Die Organisation der Prüfung hängt auch von den Rahmenbedingungen ab, die Frage lässt sich so pauschal nicht beantworten, hierzu wird es sicher in den nächsten Jahren weitere Fortbildungen für Lehrende und PA geben.

Gesetzlich nicht verboten, es muss jedoch sicher gestellt werden, dass die entsandte PA sich in der betrieblichen Organisation auskennt und entsprechende Befugnisse hat.

Entweder man ist Träger der praktischen Ausbildung ODER man ist ein Kooperationspartner des Trägers der praktischen Ausbildung.

Das ist in den landesrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln.

Die Handlungskompetenz umfasst die notwendigen Fachkenntnisse sowie die Fähigkeiten und Fertigkeiten für die jeweilige Handlungsaufgabe.

Das sind Mindesvorgaben, mehr geht immer, weniger nicht.

Das ist ja nicht verboten, siehe Frage 7.

Ja ist möglich, wenn der Gesamtbetrieb aufgrund der Ausbildungszahlen dies zulässt (siehe Pflege).

Die Zeiten für Vor- und Nachbereitung, Besprechungen, Prüfungen etc. müssen noch hinzuaddiert werden (ca. 10-15%).

Es gelten die Anforderungen nach §5, 6 MTBG, Bestandsschutzregeln gibt es keine.

Es gibt bisher keine gezielten Programme dafür, die Person müsste sich konkret an eine MT-Schule wenden und die Anrechnung von Vorwissen beantragen.

Tatsächlich beides, zum einen können es Berufsmigranten mit Bachelorabschluss aus dem Ausland sein oder Personen mit einem einschlägigen biowissenschaftlichen Studium aus dem Inland.

Ja, sofern landesrechtliche Regelungen keine Abweichung vorschreiben.

Ein kluges Ausbildungskonzept entwickeln, so dass man recht schnell auch adäquate Arbeitsleistungen von den Azubi bekommt - die Ausbildung der Azubi ist dann im Interesse der MTL im Labor, weil sie ihnen dann unterstützend zur Seite steht (und nicht als "Belastung" empfunden wird).

Hier ist auf die einschlägigen Fort- und Weiterbildungsangebote zu verweisen z.B. DVTA, DIW-MTA oder Angebote der innerbetrieblichen Fortbildungsakademien.

Das ist Gegenstand eines klugen Ausbildungskonzepts (Schulcurriculum und Ausbildungsplan).

Das klingt dann nach Regelfall, also mind. 300-stündige Weiterbildung PA.

Die 15% Praxisanleitung sind für die strukturierte 1:1-Anleitung vorgesehen. Die Azubis sollen ansonsten normal mitarbeiten, entsprechend ihres Ausbildungsstandes und die erlernten Tätigkeiten einüben bzw. trainieren. Die Aufgabe der Ausbildung innerhalb einer Abteilung, als Aufgabe ALLER Kollegen:innen bleibt davon unberührt - so wie bislang auch. Gesetzlich verankert und refinanziert wird der Teil, in dem der PA sich ausschließlich um die Azubis kümmert und damit nicht für die normal „Probenabarbeitung“ zur Verfügung steht. Das ist zusätzlich zu den bisherigen Strukturen zu verstehen, nicht ersetzend.

Die Frage wird am Ende die Praxis beantworten müssen, der Gesetzgeber hat es zumindest so adressiert.

Ja, unbedingt.

Das ist gemeinsam mit Träger der praktischen Ausbildung und Schule durch Schulcurriculum und Ausbildungsplan festzulegen.

Der genaue Prozess ist in den landestechtlichen Regelungen zu entnehmen, am besten die Schule fragen wie der Prozess läuft, sollte bis Anfang 2023 in allen Ländern klar sein.

Die Anerkennung erfolgt durch die zuständige Landesbehörde (siehe Frage 34).

Sie fallen in die Übergangsregelung.

Alles, was für eine zeitgemäße Ausbildung erforderlich ist. Die Länder werden hierfür entsprechende Checklisten erstellen.

Zuständig ist die entsprechende Landesbehörde, am besten über Ihre MT-Schule erfragen, die kennen die Ansprechpersonen.

Da das A in DIW-MTA nicht für Assistenz steht, gibt es unsererseits keine Notwendigkeit, dies zu ändern. Wir überlegen aber dazu eine Mitgliederumfrag durchzuführen.

Ja, erfüllen die Übergangsregelungen.

Das muss der Träger nach dem Kostendeckungsprinzip bei seinen Kassenverhandlungen vereinbaren. I.d.R werden im ersten Jahr Kosten angenommen, die dann im Verlauf legitimiert werden müssen. Verhandelt werden meist die Anzahl der Ausbildungsplätze, die dann refinanziert werden.

Ja, per Kooperationsvertrag.

Alles was Qualitätsmanagement zu tun hat, siehe Rahmenlehrplan MTL.

Nein, alles was geeignet ist.

Das Thema muss gerade in den "Grenzregionen" landerübergreifend geregelt werden, ggf. mit der Schule und der zuständigen Behörde Kontakt aufnehmen.

Das sollte bei der Auswahl der PA natürlich auch betrachtet werden, liegt in der Verantwortung des Trägers/Laborleitung.

Ja, es heißt im Benehmen zwischen Schule und Träger, die Organisation muss im Ausbildungsplan festgelegt werden.

Die Ausbildungsvergütung zahlt der Träger der praktischen Ausbildung, da die auszubildende Person mit ihm einen Ausbildungsvertrag geschlossen hat.

Bis auf die pflegespezifischen Teile (Rechtsvorschriften, pflegewiss. Inhalte = kleiner Teil) ist der berufspädagogische Teil natürlich ebenso für MT geeignet, es werden dann meist nur Pflegebeispiele gegeben, das stört die MT meist, so lange es aber keine spezifischen Angebote gibt , eine Alternative.

Alle Personen, die ihre Ausbildung vor dem 31.12.2022 begonnen haben, schließen ihre Ausbildung nach den Vorschriften des MTAG 1993 bzw. MTA-APrV 1994 ab.

Natürlich nicht, es gibt auch einen Mitbewerb.

Es sind die Regelungen zur Qualifizierung von PA zu beachten, entweder Regelfall oder Übergangsregelung, ob ein mitarbeitende Person langjährig qualifiziert ist, ist sekundär, zumindest muss mind. 1 Jahr Berufserfahrung vorliehgen.

Ja, wenn er die Voraussetzungen der Übergangsreglung erfüllt.

Möglicherweise, aber nach über 30 Jahren haben sich die Rahmenbedingung doch gewaltig geändert, ob da die Erinnerungen hilfreich sein werden, mag ich nicht beurteilen, für das Committment ist es sicher gut.

Das sollte kein Problem sein, ein staatlicher Abschluss eines Bundeslandes muss von dem anderen anerkannt werden.

Nein

Siehe Empfehlungen im Rahmenlehrplan MTL.

Hier können wir bisher auch nur auf die Erfahrungen aus der Pflege zurückgreifen, das ganze muss natürlich nach einer gewissen Zeit evaluiert werden.

Wir sind sehr daran interessiert, zu erfahren, ob die Inhalte für Ihre praktische Arbeit hilfreich waren und mit welchen weiteren Themen wir Sie bei der Umsetzung der neuen Regelungen unterstützen können. Ihr Feedback ist der erste Schritt, um gemeinsam neue Ideen zu entwickeln, wie ein sich änderndes Gesundheitssystem besser gestaltet werden kann.

Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie sich eine Minute Zeit nehmen und den kurzen Feedbackbogen ausfüllen würden. Herzlichen Dank dafür!

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