Im letzten Jahr wurde das Gesetz über die MTA-Berufe reformiert. Es wurden Änderungen in der Berufsbezeichnung, den Beschreibungen der Vorbehaltsaufgaben, der Ausbildung etc. vorgenommen. Auf die medizinischen Laboratorien als Ausbildungsstätten kommen einige Herausforderungen zu. Das neue Gesetz tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Aus diesem Grund konnten Sie sich am 04. November 2022 im Rahmen einer hybriden Veranstaltung über die bevorstehenden Änderungen informieren und über die Auswirkungen diskutieren. Prof. Dr. Marco Kachler, LL.M., Biomedizinischer Analytiker und Medizinjurist, Studiengangsleitung Biomedizinische Analytik, FH Kärnten, Präsident des DIW-MTA Berlin hat in seinem Vortrag das neue MT-Berufe-Gesetz ausführlich erläutert. Untenstehend finden Sie seine Präsentation als PDF, die Information, wie Sie an die Aufzeichnung kommen sowie alle Fragen, die über slido eingereicht wurden, schriftlich beantwortet (FAQ).

Da im Rahmen des MTA-Reformgesetzes eine Kommunikation der Entscheider in Ihrem Unternehmen in Kombination mit der Krankenkasse dringend erforderlich ist, hatten wir am 14. November 2022 zusätzlich für die Laborleitungen, Personalverantwortlichen, Geschäftsführung, Controller etc. eine virtuelle Veranstaltung zu diesem Thema. Informationen hierzu finden Sie

Die Aufzeichnung des Vortrags stellen wir Ihnen über die Roche Diagnostics Academy (RDA), eingebettet in unserer DiaLog-Plattform, zur Verfügung.

Sie haben bereits einen DiaLog-Zugang und sind RDA-Nutzer? Dann können Sie den Vortrag ab sofort unter dem aufgeführten Link aufrufen und anschauen. Wir bitten Sie zu beachten, dass die Aufzeichnung nur zu Ihrer persönlichen Verwendung freigegeben ist und nicht an Dritte weitergegeben werden darf.

Sie sind noch nicht beim DiaLog-Portal angemeldet? Das können wir schnellstmöglich ändern. Eine E-Mail mit folgenden Informationen:

  • Ihren Vor- und Nachnamen

  • Ihre Kundennummer (optional)

  • Eine Seriennummer + Gerätetyp

  • Ihre persönliche-/dienstliche Mail Adresse

  • Ihre Adresse

an genügt.

Wir freuen uns, Sie bald im DiaLog zu begrüßen und Ihnen dort den Vortrag zu präsentieren.

Ja, nach §6 MTBG dürfen Personen mit abgeschlossener sonstiger medizinischer Ausbildung unter Aufsicht und Verantwortung einer qualifizierten Person mit Hochschulabschluss (z.B. Laborarzt, Klinischer Chemiker) tätig werden.

Nein, wenn diese Tätigkeit nicht Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war (auch nicht unter Aufsicht und Verantwortung des Laborarztes, da BTA keine sonstige medizinische Ausbildung ist) -- siehe SK5-Beschluss der DAkkS

Der Gesetzgeber hat lediglich vorgeschrieben, dass PA über eine mind. 300 Stunden umfassende berufspädagogische Qualifizierung verfügen muss. Der PA ist daher gesetzlich geregelt, die Ausbildungsbestimmungen obliegen den Bundesländern. Wenn diese entsprechende Weiterbildungsordnungen erlassen, kann dies zu einer staatlichen Anerkennung führen. Ein Mangel an WB-Ordnugen führt jedoch nicht zu dem Ergebnis, keine PA zu benötigen, in Ermangelung von WB-Ordnungen könnte der freie Markt entsprechende "ungeregelte" Weiterbildungen anbieten.

Anreize müssen die Dienstgeber/Vorgesetze geben. Der Weiterbildungsmarkt wird entsprechend der Nachfrage Angebote zur Verfügung halten. Klare Aufgabe der Träger. Der DG kann ja alle Anreizsysteme ausschöpfen, die ihm zur Verfügung stehen.

Ist gesetzlich nicht geregelt, also nicht verboten, muss mit der zuständigen Behörde ggf. abgeklärt werden.

Ja

Können belegt werden, sofern im Bundesland durch entsprechende konkretisierende Verordnungen keine anderslautenden Bestimmungen getroffen werden. Bitte in Ihrem BL nachschauen (Schule fragen). Persönliche Anmerkung: ist nicht zu erwarten, eine Synergie ist sicher die beste Möglichkeit, Mangel zu vermeiden.

Wenn man kein Interesse an Ausbildung hat, dazu gehört auch mal die Vermittlung theoretischer Inhalte, sollte man besser nicht PA sein - wer kein Blut sehen kann, wird auch nicht Notarzt.

Ja, keine Vorbehaltsaufgabe

Gemäß §5 (1) Z1 MTBG besteht die Vorbehaltsaufgabe darin, die biomedizinischen Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Plausibilitätskontrolle, Validierung und Qualitätssicherung durchzuführen. Die MTAPrV führt dazu aus: Kompetenzbereich I 1 j) "erkennen und beurteilen im Analyseprozess potenzielle Stör- und Einflussgrößen, bewerten die fach-, methoden- und verfahrensspezifische Qualitätskontrolle des Untersuchungsverfahrens, plausibilisieren das Messergebnis, erkennen mögliche Fehlerursachen und leiten bei Bedarf notwendige Korrekturmaßnahmen ein, führen eine Longitudinal- und Transversalbeurteilung (technische und biomedizinische Validation) durch und geben den Laborbericht frei"; Kompetenzbereich I 1 k) interpretieren die Ergebnisse der Laboranalyse nach Regelwerken, entscheiden regelgeleitet über die weiterführende Analytik (Stufenanalytik, Stufendiagnostik) - §5 (1) Z1 MTAG in Verbindung mit §1 MTAPrV führt zu dem Ergebnis, das die Validation (meint technische und biomedizinische Validation) eine vorbehaltene Aufgabe ist und den Kompetenzerwerb hierzu definiert.

Noch nicht, muss die Praxis erst tun, d.h. Fachgesellschaft, Industrie, Anwender, nutzen Sie im Moment ihre Definitionsmacht, um Erfahrung zu sammeln.

Bisher leider nicht, ich arbeite bereits an einem Konzept.

siehe Frage 11

Juristisch einzig mögliche Antwort: sie entsprechend ihrer Kompetenz einsetzen.

Wenn Sie bereits Aufgaben einer PA in Praxis übernehmen, können Sie die Ausnahmeregelungen für sich in Anspruch nehmen, bitte konkret mit Ihrer Schule besprechen.

Ja, gesetzlich verpflichtend, auch kein Schulgeld mehr.

siehe Frage 1, im Nachtdienst auch nur dann, wenn Aufsicht und Verantwortung gegeben sind, telefonische Erreichbarkeit des Aufsichtsführenden wäre unzureichend --> siehe Urteil des LAG BW

Alle Tätigkeiten für die sie kompetent sind (die Kompetenz wird durch Studium und Fort- und Weiterbildung erreicht).

Sollte passen, wenn molekulargenetische Kompetenz der BTA vorliegt.

Verstehe leider die Frage nicht, Blutentnahme ist an MT delegationsfähig, ist ja nun eindeutig geregelt, ob die Tätigkeit an MT delegiert wird, muss die zuständige ärztliche Person entscheiden.

Ja, werden sie, siehe Frage 16, vom Träger der praktischen Ausbildung.

Durch den Dienstgeber bei seiner Personalauswahl.

Nur, sofern die Ausnahmeregelungen greifen - die Bennung bedarf jedenfalls der behördlichen Bestätigung.

Ja

Ist das Ergebnis der Diskussion der Fachkolleg:innen in der Lehrplankommission.

Ja, weil Pflichtpraktikum, PA ist nur für das interprofessionelle Praktikum nicht erforderlich.

Das ist doch schon ein gewalter Benefit in Zeiten des absoluten Personalmangels, ist auch eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

Wenn Sie damit meinen, gegen den "Willen" der troffenen Person --> arbeitsrechtliche Beurteilung erforderlich - Sinn macht das vermutlich nicht, wenn jemand keinen Bock auf die Aufgabe hat, wird es sie nicht gut machen.

Ist im Rahmen der Grundausbildung Gegenstand, natürlich nicht mit dem Anspruch, dass man es danach alleine könnte - die Zusammenhänge und Bedeutung sollen schon vermiuttelt werden --> siehe Mustercurriculum.

Nein, bitte auf keinen Fall, die Behörden haben dafür keine Valenzen, Ihre "alte" Urkunde gilt im Sinne der neuen Berufsbezeichnung fort.

Nein

Natürlich nicht

Ein PA muss an dem Ort sein, wo die Ausbildung passiert, d.h. die "Konzern-PA" müsste dann jedenfalls zum Azubi ins Labor, siehe Frage 5

Müssen sie gar nicht, sie können davon Gebrauch machen, wenn es keine Länderregel gibt, sind zumindest die gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen.

Theoretisch denkbar, halte ich jedoch in Praxis für schwierig, wenn ich in ein "fremdes" Labor soll und dort auch noch anleiten soll (muss ja die Prozesse im fremden Labor selbst beherrschen). Dafür jemanden zu motivieren, braucht aber viel Motivase - juristische Antwort: nicht verboten.

Rahmenlehrplan und Mustercurriculum dienen seitens der LP-Kommission als Empfehlung, jede Schule muss entsprechend ihrer Rahmenbedingungen sowieso ein eigenes Curriculum erstellen (§24 MTBG) - Rechtsverbindlichkeit können nur die Bundesländer verordnen, weder der DVTA noch das DIW-MTA.

Ja, unbedingt, ist ja eine Kernkompetenz.

Der histotechnische Grundkompetenzerwerb erfolgt in den ersten Curricularen Einheiten und ist "organunabhängig" ---> bitte sich Rahmenlehrplan bzw. Mustercurriculum mal durchsehen.

Bitte die Ausbildungszeit der Azubis im Ausbildungsjahr (z.B. Okt-Okt) berechnen, davon 10-15% dieser Zeit ist für die Anleitung durch PA vorzusehen, zzgl. Zeiten (15%) für Vor-/Nachbereitungen, Besprechungen, Prüfungen etc. (die Zeiten sind dann gesamthaft im Stellenplan auszuweisen).

Wir sind sehr daran interessiert, zu erfahren, ob die Inhalte für Ihre praktische Arbeit hilfreich waren und mit welchen weiteren Themen wir Sie bei der Umsetzung der neuen Regelungen unterstützen können. Ihr Feedback ist der erste Schritt, um gemeinsam neue Ideen zu entwickeln, wie ein sich änderndes Gesundheitssystem besser gestaltet werden kann.

Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie sich eine Minute Zeit nehmen und den kurzen Feedbackbogen ausfüllen würden. Herzlichen Dank dafür!



Erhalten Sie per E-Mail Einladungen zu Veranstaltungen der Roche Diagnostics Deutschland GmbH und Informationen zu unserem Produktportfolio in der Diagnostik (Systeme, Reagenzien, digitale Lösungen, Beratungs- und Serviceleistungen).

Links zu Websites Dritter werden im Sinne des Servicegedankens angeboten. Der Herausgeber äußert keine Meinung über den Inhalt von Websites Dritter und lehnt ausdrücklich jegliche Verantwortung für Drittinformationen und deren Verwendung ab.