Mit Inkrafttreten der IVDR (EU-Verordnung 2017/746) gibt es für selbst entwickelte Labortests, auch LDTs (laboratory-developed-tests) oder IHTs (in-house-tests) genannt, nun genauere regulatorische Richtlinien zu ihrer Herstellung und Anwendung. Dieser Beitrag verschafft Ihnen einen ersten Überblick, wie diese aussehen. Und welche Auflagen für LDTs gelten.

Als LDTs werden Untersuchungsverfahren bezeichnet, die in einer Gesundheitseinrichtung entwickelt, hergestellt und verwendet werden. Diese Tests setzen Komponenten ohne CE-IVD Kennzeichnung ein, wie zum Beispiel Reagenzien, Geräte und Software. Oder sie beruhen auf einer Kombination von CE- und nicht CE-gekennzeichneten Komponenten für in-vitro-diagnostische Zwecke. Auch die Nutzung eines zugelassenen CE-IVD Produkts außerhalb seiner eigentlichen Zweckbestimmung fällt in die Kategorie von LDTs.

Im Vorwort der IVDR heißt es unter Punkt 28: "Um das höchstmögliche Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, sollten die Vorschriften für IVDs, die in einer einzigen Gesundheitseinrichtung sowohl hergestellt als auch verwendet werden, klarer gefasst und verschärft werden."

Von daher sieht die IVDR für LDTs eine Sonderregelung vor: Sie dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Stattdessen müssen sie innerhalb einer Gesundheitseinrichtung hergestellt und ausschließlich in dieser verwendet werden. Eine Weitergabe an andere Labore oder Gesundheitseinrichtungen ist verboten.

Dies regelt Artikel 5 (5) der IVDR. Sind alle in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt, ist der betreffende LDT von vielen Anforderungen der IVDR wie zum Beispiel dem Durchlaufen eines Konformitätsbewertungsverfahren befreit. Allerdings darf ein solcher LDT nicht mit einem "CE" gekennzeichnet sein. Aber die betreibende Gesundheitseinrichtung muss sicherstellen, dass die "Grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen" gemäß Anhang I der IVDR durch den LDT eingehalten und erfüllt wird.

Vorab: Um die Patientenversorgung sicherzustellen, hat der Gesetzgeber für fast alle der im Folgenden genannten Auflagen eine verlängerte Übergangsfrist eingeräumt ( )

a) Die Produkte (LDTs) werden an keine andere rechtliche Einrichtung abgegeben.

b) Die Herstellung und die Verwendung der LDTs erfolgen im Rahmen geeigneter Qualitätsmanagementsysteme (QMS).
Gesundheitseinrichtungen agieren sowohl als Hersteller als auch Anwender ihrer eigenen In-vitro-Diagnostika. Alle dadurch anwendbaren Aktivitäten müssen im QMS berücksichtigt und geregelt werden.

c) Das Labor der Gesundheitseinrichtung erfüllt die Anforderungen der Norm EN ISO 15189 oder gegebenenfalls von nationalen Vorschriften, einschließlich Akkreditierungsvorschriften.

d) Die Gesundheitseinrichtung liefert eine Begründung dafür, dass die speziellen Erfordernisse der Patientenzielgruppe nicht oder nicht vollständig durch ein gleichartiges, auf dem Markt verfügbares CE-markiertes IVD-Produkt erfüllt werden können.

e) Auf Ersuchen der für sie zuständigen Behörde stellt die Gesundheitseinrichtung Informationen über die Verwendung der betreffenden Produkte zur Verfüge. Diese beinhalten auch eine Begründung für deren Herstellung, Änderung und Verwendung.

f) Die Gesundheitseinrichtung verfasst eine öffentlich zugängliche Bestätigung, dass sie die "Grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen" aus Anhang I der IVDR einhält.

g) Die Gesundheitseinrichtung erstellt für Produkte der Klasse D Unterlagen, die ein Verständnis der Herstellungsstätte, des Herstellungsverfahrens, der Auslegung und der Leistungsdaten der Produkte einschließlich ihrer Zweckbestimmung ermöglichen. Diese Unterlagen sind so detailliert, dass die zuständige Behörde die Erfüllung der "Grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen" überprüfen kann.

h) Die Gesundheitseinrichtung ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sämtliche Produkte in Übereinstimmung mit den unter dem Buchstaben g) genannten Unterlagen hergestellt werden.

i) Die Gesundheitseinrichtung begutachtet die Erfahrungen, die aus der klinischen Verwendung der Produkte gewonnen werden und ergreift bei Bedarf Korrekturmaßnahmen.

Das Dokument MDCG 2020-16 der Medical Device Coordination Group bildet eine gute Anleitung mit vielen Beispielen ab, wie man IVD-Tests klassifiziert. Zu den IVD-Tests der Risikoklasse D gehören unter anderem:

  • Tests zur Blutgruppenbestimmung und zur Bestimmung von Gewebemarkern, wenn sie dazu bestimmt sind, die immunologische Kompatibilität zur Vorbereitung von Transfusionen und Transplantationen zu prüfen.

  • Tests auf übertragbare Krankheitserreger in Blut, Zellen und Geweben, wenn sie dazu bestimmt sind, deren Eignung für eine Transfusion, Transplantation oder Zelltherapie zu prüfen (HIV, HBV, HCV, Treponema, Malaria, HTLV, CMV, EBV, Trypanosoma, Toxoplasma).

Die "Grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen" sind in Anhang I der IVDR definiert. Sie umfassen eine Vielzahl an Punkten, die je nach Art des IVD-Tests zu erfüllen sind – falls anwendbar. Darüber hinaus geben die "Grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen" Hinweise darauf, wie diese zu erfüllen sind. Die Website der AWMF (Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften) beinhaltet eine sehr umfangreiche Checkliste, die als Hilfestellung für die Analyse der "Grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen" herangezogen werden kann.

In der Regel arbeiten Gesundheitseinrichtungen im Rahmen eines QM-Systems nach EN ISO 15189. Zudem erfüllen sie die Anforderungen der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung labormedizinischer Untersuchungen gemäß RiliBÄK. Damit sind sie grundsätzlich sehr gut auf die IVDR vorbereitet.

Aber: Die IVDR definiert lediglich Anforderungen zur Entwicklung, Herstellung, Leistungsbeobachtung und Sicherheitsmeldungen von IVDs. Sie enthält jedoch keine Vorgaben zur Qualitätssicherung bei der Verwendung von IVDs.

In der EN ISO 15189 sind alle relevanten Themen für den Betrieb von IVDs (inklusive LDTs) wie folgend aufgeführt abgedeckt:

  • Beschaffung

  • Validierung

  • Risikomanagement

  • Änderungen / Korrekturmaßnahmen

  • Qualitätskontrollen / Betrieb

  • Produktbeobachtung

  • Meldewesen

Es empfiehlt sich, ein Qualitätsmanagementsystem nach EN ISO 15189 zu betreiben. Während sich diese ISO-Norm sehr gut für die Steuerung des Betriebs von IVD-Produkten eignet, fehlen darin hingegen Vorgaben zur Produktentwicklung und -herstellung.

Daher empfiehlt die AWMF Gesundheitseinrichtungen die Anwendung der Risikonorm EN ISO 22367, um die Lücke zu den zusätzlichen IVDR-Anforderungen zu schließen. Die Risikonorm EN ISO 22367 erfasst alle Lebensphasen des LDTs und ergänzt Entwicklung und Herstellung gegenüber DIN EN ISO 15189.

Punkt 4 in Anhang A der EN ISO 22367 beschreibt ausführlich die Design- und Entwicklungsphasen bis hin zur Validierung der Herstellungs- und Untersuchungsverfahrens zur Qualifizierung der LDTs mit den risikobasierten Verifizierungs- und Genehmigungsaktivitäten.

Dieser Beitrag soll Ihnen – wie bereits oben erwähnt – nur einen ersten Überblick über IVDR konforme LDTs verschaffen. Ausführlichere Informationen zu diesem wichtigen Thema erhalten Sie in einem Whitepaper, das Sie sich hier als PDF-Datei kostenlos herunterladen können.

Links zu Websites Dritter werden im Sinne des Servicegedankens angeboten. Der Herausgeber äußert keine Meinung über den Inhalt von Websites Dritter und lehnt ausdrücklich jegliche Verantwortung für Drittinformationen und deren Verwendung ab.