Nachfolgend finden Sie unsere Lieferbestimmungen im Dokument
Qualitätsvereinbarung –
Anlieferadressen / Anlieferzeitfenster / Ansprechpartner
Lieferungen
Rechnungsstellung / Zollregelungen
Paletten
Änderungsanzeige
Analysenzertifikate
Chargenhomogenität
Stoffrechtliche Regelungen wie REACH und RoHS
„Die Regelungen dieser Lieferanten-Homepage gelten vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen oder anderer einzelvertraglicher Regelungen“
Roche hat sich dazu verpflichtet, in allen Geschäftsbereichen nachhaltig zu handeln und dabei den höchsten ethischen Standards zu genügen. Unsere Lieferanten (Lieferanten von Materialien, Dienstleister oder Lohnhersteller) tragen maßgeblich zu unserem nachhaltigen Wachstum und unserem Gesamterfolg bei.
Darüber hinaus fördert Roche Innovation und setzt sich für soziale und ökologische Nachhaltigkeit ein, um den langfristigen Erfolg von Roche und ihren Interessengruppe zu gewährleisten. Aus diesem Grund verlangt Roche die strikte Einhaltung ethischer Grundsätze im Zusammenhang mit Arbeitsbedingungen, Umweltschutz, Sicherheit, Gesundheit und Managementsystemen.
Bitte Palettenstückzahl und Roche-Bestellnummer mind. 2 Tage vorher avisieren unter:
Servicetelefon Wareneingang Penzberg: +49 8856 60 13535
* Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass Zollgut-Lieferungen außerhalb der o. g. offiziellen Öffnungszeiten nicht angenommen werden können!
Hier finden Sie zusätzliche Informationen zu den verschiedenen Lägern:
Alle Lieferungen sind zu kennzeichnen mit:
Lieferscheinreferenz / Absenderinformationen
Empfänger / Adressdaten einschl. korrekte Entladestelle (z.B. Geb. 398/3 oder Geb. 493)
Roche Bestellnummer / Position
Inhalt (Roche-Materialnummer / Liefercharge / Menge)
Packstücknummer und Gesamt-Anzahl Packstücke in der Sendung
Für den Fall der Nichteinhaltung der beschriebenen Standards (insbesondere, aber nicht abschließend: beschädigte, instabile oder verschmutzte Paletten) behält sich die RDG das Recht vor, nach eigenem Ermessen die Annahme der Ware zu verweigern bzw. die Ware auf Kosten des Lieferanten umzupacken.
Es ist verpflichtend, Rechnungen gemäß dem vereinbarten Zustellungsweg zu übermitteln. (*Fügen Sie eine Rechnungskopie der Sendung bei.*)
Es ist zwingend erforderlich, dass eine Rechnung nicht nur der Ware beiliegt, sondern auch der Buchhaltung zugestellt wird.
Für im Inland erbrachte Lieferungen und Leistungen, ist zur Geltendmachung von Vorsteuern nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG eine ordnungsgemäße Rechnung nach den §§ 14, 14a UStG notwendig und hat daher u. a. folgende Informationen zu enthalten:
Korrekte Rechnungsanschrift
Roche- Bestellnummer + Bestellposition
Roche- Materialnummer
Korrekter und realistischer Handelswert oder Marktwert jeder Rechnungsposition
Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
Angabe über vereinbarte Entgeltminderung bzw. Verweis auf entsprechende (Bonus-)Vereinbarung
*Zolltarifnummer jeder Rechnungsposition*
*Vermerk: Selbstverzollung, von der Gestellung befreit*
Die Fälligkeit der Rechnung wird basierend auf dem Eingangsdatum der Rechnung bei Roche und den vereinbarten Zahlungsbedingungen berechnet.
*Zollregelungen sind nicht relevant für innerdeutsche Lieferungen oder Lieferungen innerhalb der EU*
Neuwertige, wärmebehandelte IPPC Euro-Paletten (80 cm x 120 cm), keine Behandlung mit Methylbromid gestattet (EU-Richtlinie)
Maximale Beladehöhe: 135 cm
Maximal Beladung pro Palette: 600 kg
Die Palettenladung darf auf ihrer gesamten Höhe den Palettenrand nicht überragen.
Schrumpffolien als Ladungssicherung bedürfen ausdrücklicher Zustimmung. PE-Bänderungen sind grundsätzlich zu bevorzugen.
Spezifikationen, Testmethoden, Produktionsanlage(n), Verpackungen sowie der Herstellungsprozess einschließlich Betriebsmittel und kritische Rohstoffe, die möglicherweise Auswirkungen auf die Produktqualität haben können, sind für den Lieferanten verbindlich und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Roche nicht abgeändert werden.
Der Lieferant muss mit jeder Lieferung für jede Charge ein Analysenzertifikat mitliefern. Dieses muss den Lieferpapieren beigefügt werden. Es ist nicht ausreichend, dass sich das Analysenzertifikat in der Verpackung mit dem Produkt befindet.
Bitte liefern Sie pro Auftrag nur eine einzige homogene Charge.
Der Hersteller/Importeur des Produkts muss alle stoffrechtlichen Anforderungen wie zum Beispiel die der REACH-Verordnung erfüllen. Es wird davon ausgegangen, dass der Hersteller/Importeur seinen gesetzlichen Auskunftspflichten, zum Beispiel nach Artikel 33 der REACH-Verordnung, unaufgefordert nachkommt und Anfragen zur Ausstellung von Deklarationen, zur Einhaltung gesetzlicher Anforderungen und zu Erwartungen unserer Kunden zügig bearbeitet.
Wenn die Erklärung auf elektronischem Wege angefragt wird, so ist bei der Beantwortung die angebotene elektronische Plattform zu nutzen.
Roche empfiehlt den Lieferanten nach Möglichkeit eine Volldeklaration, welche die chemische Zusammensetzung vollständig offenlegt, auszustellen.
Links zu Websites Dritter werden im Sinne des Servicegedankens angeboten. Der Herausgeber äußert keine Meinung über den Inhalt von Websites Dritter und lehnt ausdrücklich jegliche Verantwortung für Drittinformationen und deren Verwendung ab.